12. Oktober 2023
Die Einspeisevergütung für selbst produzierten Solarstrom befand sich lange Zeit auf einer Talfahrt. Aber mit der Novellierung des EEG wird nun die lang erwartete Wende geschaffen. Denn es wurde nicht nur die aktuelle Einspeisevergütung angepasst, sondern es gibt nun auch gesonderte und leistungsabhängige Zuschläge für die Volleinspeisung in das Netz.
Zusätzlich wurden mit dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2023 viele bürokratische Hürden für die Installation von PV-Anlagen abgeschafft. Diese wichtigen Neuerungen ergeben sich mit dem Inkrafttreten des neuen EEG für Solaranlagen-Betreiber:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Jahr 2000 eingeführt und mit ihm auch gewisse Anreize für die Anschaffung von Solaranlagen. Eine Form zur Förderung von PV-Anlagen auf deutschen Dächern, die in dem Gesetz festgeschrieben wurde, ist die sogenannte Einspeisevergütung. Demnach wird jede Kilowattstunde Strom garantiert vergütet, die aus erneuerbaren Energien erzeugt und in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Üblicherweise setzen Solaranlagen-Betreiber darauf, den erzeugten Solarstrom selbst zu nutzen. Mit diesem Eigenverbrauch wird in der Regel der Strombedarf im eigenen Haushalt weitestgehend abgedeckt – vor allem, wenn ein Batteriespeicher für die Stunden eingesetzt wird, an denen die Sonne nicht scheint. Wird durch die eigene Solaranlage mehr Strom erzeugt als verbraucht, dann wird dieser Überschuss an Sonnenenergie in das öffentliche Netz eingespeist gegen eine Einspeisevergütung. Hierbei handelt es sich also um eine Teileinspeisung.
Bei einer Volleinspeisung hingegen wird der gesamte, selbst produzierte Sonnenstrom direkt in das öffentliche Netz eingespeist. Damit steht er zwar nicht mehr zum Eigenverbrauch zur Verfügung, jedoch erhält der Solaranlagen-Betreiber dann einen Zuschuss auf die Einspeisevergütung. Dadurch soll die Volleinspeisung profitabler werden, da die hohen Haushaltsstrompreise und die geringen Gestehungskosten von Solarstrom den Eigenverbrauch rentabler machten.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt auch die garantierte Vergütung für Solarstrom, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Grundsätzlich wird der aktuell gültige Satz der Einspeisevergütung von der Bundesnetzagentur festgelegt. Dieser richtet sich danach, inwieweit der Ausbau von Photovoltaik-Anlagen den formulierten Zielsetzungen des PV-Ausbaus entspricht. Das bedeutet: Je mehr Solaranlagen innerhalb eines festgesetzten Zeitraums von einem Jahr installiert werden, desto geringer fällt die Einspeisevergütung aus.
Wie hoch die Einspeisevergütung für den Solaranlagen-Betreiber tatsächlich ausfällt, hängt zusätzlich auch von dem Datum der Inbetriebnahme und von der Größe der PV-Anlage ab.
Zwar wird die Höhe der Einspeisevergütung jährlich neu festgelegt, aber PV-Anlagenbetreiber erhalten über einen Zeitraum von 20 Jahren den Vergütungssatz, der zum Tag der Inbetriebnahme der Anlage galt.
Die Leistung der Solaranlage spielt beim Einspeisevergütungssatz ebenfalls eine wichtige Rolle. Demnach werden die Anlagen in drei Kategorien eingeteilt: bis 10 kWp, bis 40 kWp und bis 100 kWp. Mit höherer Leistung der Anlage sinkt die Einspeisevergütung pro Kilowatt eingespeisten Solarstroms.
Seit dem EEG 2023 wird bei den Vergütungssätzen zwischen einer Volleinspeisung und einer Überschusseinspeisung unterschieden. Hier sind die aktuellen Vergütungssätze je nach Einspeisemodell und Leistung der PV-Anlage.
Überschusseinspeisung
Überschüssiger Solarstrom, der nicht für den Eigenverbrauch im Haushalt genutzt werden kann, wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Für die Teileinspeisung sind folgende Einspeisevergütungen angesetzt.
bis 40 kWp
7,10 Cent / kWh
bis 750 kWp
5,80 Cent / kWh
Volleinspeisung
Der gesamte erzeugte Solarstrom wird in das öffentliche Netz eingespeist und für die Volleinspeisung wird ein Zuschuss auf die Einspeisevergütung ausgezahlt.
bis 40 kWp
10,90 Cent / kWh
3,80 Cent / kWh
bis 100 kWp
10,90 Cent / kWh
5,10 Cent / kWh
bis 750 kWp
6,20 Cent / kWh
0,00 Cent / kWh
Die aktuellen Sätze der Einspeisevergütung werden von der Bundesnetzagentur hier veröffentlicht.
Im Zuge des Inkrafttretens des neuen EEG wurden noch weitere Änderungen und Anpassungen vollzogen, die einen positiven Effekt für bestehende und zukünftige Solaranlagen-Besitzer mit sich bringen.
Die Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen wurden nach Größe, Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie nach Art der Einspeisung angepasst.
Ebenso hat sich der Degressionsmechanismus geändert. Ab 2024 finden nur noch halbjährige Degressionen (Kürzungen) statt.
Bisher musste die Einspeiseleistung von PV-Anlagen bis 25 kWp auf 70 % am Netzeinspeisepunkt begrenzt werden. Diese Regelung wurde nun aufgehoben.
Die im Jahr 2000 eingeführte Ökostromumlage wurde zum 1. Juli 2022 aufgehoben und Stromanbieter wurden gesetzlich verpflichtet, die Absenkung an den Endkunden vollständig weiterzugeben.
Für den Kauf von Photovoltaik-Anlagen sowie Photovoltaik-Anlagenkomponenten (wie etwa einen dazugehörigen Stromspeicher) wurde die Mehrwertsteuer auf 0 % gesenkt.
Die Meldepflichten für den Eigenverbrauch von Solarstrom wurden vereinfacht, da die monatliche Meldung an den Netzbetreiber entfällt. Diese wird nun jährlich durchgeführt.
Alle Einnahmen aus der Solaranlage sind ab 2023 von der Ertragssteuer befreit, ohne dass hierfür ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden muss. Die Anmeldung für Solaranlagen ab 30 kWp ist auch weiterhin beim Finanzamt erforderlich.
Die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung für Solarstrom aus privaten Photovoltaik-Anlagen ist auf 20 Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieser Laufzeit wird nicht mehr die im EEG festgelegte Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde ausgezahlt. Dennoch kann der selbst erzeugte Solarstrom auch noch weiterhin in das Netz des örtlichen Strombetreibers eingespeist werden.
Dafür stehen verschiedene Modelle zur Auswahl, mit denen sich der eigene Solarstrom weiterhin verkaufen lässt:
Eine dritte Variante ist, seinen Eigenverbrauch zu erhöhen. Hierzu könnten eventuell zusätzliche Investitionen erforderlich werden (wie beispielsweise ein Batteriespeicher), jedoch zahlt sich dies schnell aus. Denn sowohl die Vergütungssätze bei der Anschlussförderung als auch bei der Direktvermarktung sind deutlich geringer als die Einspeisevergütung.
Hinweis: Die Angaben in diesem Text wurden mit Stand 09/2023 sorgfältig recherchiert. Änderungen der Daten und Angaben können sich ergeben, sodass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aktuell sind.