02. April 2025

Zukunftssichere Energieversorgung – Was bedeutet § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für Elektroinstallateure?

Unser Stromnetz steht vor einer Bewährungsprobe, denn es muss plötzlich Millionen neuer Verbraucher stemmen. Darunter fallen Hunderttausende Wärmepumpen, die fossile Heizsysteme ersetzen. Hinzu kommen Millionen Elektroautos, die zeitgleich geladen werden. Und Batteriespeicher beziehen oder speisen Strom ins Netz ein.

Diese Entwicklungen sind zwar entscheidend für die Energiewende, bringen aber das bestehende Verteilnetz an seine Grenzen. Besonders in Spitzenzeiten kann der gebündelte Leistungsabruf zu lokalen Netzüberlastungen führen. Ohne gezielte Steuerungsmaßnahmen könnten Engpässe und Spannungsprobleme auftreten, die die Versorgungssicherheit gefährden.

Wo hohe Lasten das Netz fordern, sind zeitgemäße Konzepte gefragt. Deshalb wurde die neue Regelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt. Seit dem 1. Januar 2024 stellt sie sicher, dass leistungsstarke Verbraucher zuverlässig ins Netz integriert werden, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden. Das bedeutet: Netzbetreiber dürfen steuerbare Verbraucher temporär regeln, um Überlastungen zu vermeiden. Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten.

Doch was bedeutet das konkret für Sie als Elektroprofi? Wie lassen sich die neuen Anforderungen in der Praxis umsetzen? Und welche Chancen entstehen dadurch für das Elektrohandwerk? In diesem Artikel klären Sie unsere Experten über die wichtigsten Aspekte auf – praxisnah und verständlich.

Lastmanagement im Niederspannungsnetz: Darum wurde § 14a EnWG eingeführt

Die Energiewende nimmt Fahrt auf – mit ambitionierten Zielen: Bis 2030 sollen 15 Millionen Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen unterwegs sein und zudem jährlich 500.000 neue Wärmepumpen installiert werden​. Diese elektrifizierten Anwendungen sind wichtig für eine klimafreundliche Zukunft, aber sie bringen eine große Herausforderung mit sich: die Belastung des Stromnetzes.

Gerade das Niederspannungsnetz, das für Haushalte und Gewerbe die Stromversorgung sicherstellt, ist auf einen so massiven Zuwachs an leistungsstarken Verbrauchern nicht ausgelegt. Ohne Anpassungen könnte es in Spitzenzeiten zu Engpässen oder sogar zu lokalen Netzüberlastungen kommen​.

 

Deshalb hat die Bundesnetzagentur mit der Neuregelung des § 14a EnWG einen Kompromiss geschaffen: Netzbetreiber dürfen den Leistungsbezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder Batteriespeichern bei drohender Überlastung temporär begrenzen – jedoch niemals komplett abschalten. Im Gegenzug sind sie verpflichtet, den Anschluss solcher Anlagen zu ermöglichen, und können diesen nicht mehr aus Kapazitätsgründen verweigern​.

Für Anlagenbetreiber bietet die Regelung einen entscheidenden Vorteil: Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten, die entweder pauschal oder ab 2025 variabel gestaltet sind​. So wird nicht nur die Netzstabilität gesichert, sondern auch die Integration erneuerbarer Energien weiter vorangetrieben.

Welche Geräte sind von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betroffen?

Nicht alle Verbraucher im Haushalt fallen unter die neue Regelung. Betroffen sind nur sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) mit einem Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden​​.

Diese Geräte müssen regelbar sein:

➤ Stromspeicher: Batteriespeicher, sofern sie Strom aus dem Netz beziehen.
➤ Wärmepumpen: Einschließlich Zusatz- oder Notheizungen wie Elektroheizstäbe.
➤ Anlagen zur Raumkühlung: Klimageräte, die über das Niederspannungsnetz betrieben werden.
➤ Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge: Wallboxen und mobile Ladeeinrichtungen (z. B. über CEE-Steckdose).

Bestandsschutz für Anlagen:
keine Nachrüstungspflicht für bestehende Verbrauchseinrichtungen

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, sind nicht betroffen. Sie können weiterhin ohne Steuerung betrieben werden​. Für sie gilt ein Bestandsschutz, sodass sie nicht nachträglich angepasst werden müssen.

Mit dieser klaren Abgrenzung sorgt die Neuregelung für eine gezielte Steuerung der leistungsintensiven Verbraucher, die das Stromnetz am stärksten belasten – und schützt gleichzeitig Bestandsanlagen vor unnötigem Umbauaufwand.

Steuerung nach § 14a EnWG: digitale vs. direkte Lastregelung

Um Netzüberlastungen zu vermeiden, sieht § 14a EnWG zwei Steuerungsmethoden für regelbare Verbrauchseinrichtungen vor: die digitale Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) und die Direktsteuerung über Relaiskontakte​. Beide Ansätze ermöglichen eine gezielte Leistungsbegrenzung, unterscheiden sich jedoch in Flexibilität und Zukunftssicherheit.

Digitale Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS)

Bei dieser Variante wird die Steuerung über ein Smart Meter Gateway (SMGW) realisiert. Das Gateway überträgt den Steuerbefehl an ein Energiemanagementsystem (EMS), das dann den Leistungsbezug der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen koordiniert​.

Vorteile

Intelligente Lastverteilung
Das EMS verteilt den verfügbaren Netzstrom gezielt auf mehrere steuerbare Verbraucher, wodurch Engpässe vermieden und eine effiziente Nutzung gewährleistet wird.

➤ Optimierung eigener Erzeugung
PV-Anlagen und Batteriespeicher können integriert werden, um den Eigenverbrauch zu maximieren und Netzbezug zu reduzieren.

➤ Zukunftssicherheit
Ab dem 1. Januar 2029 wird diese Steuerungsmethode für Neuanlagen verpflichtend sein, wodurch eine langfristige Investitionssicherheit gegeben ist.

Nachteile

Höhere Investitions- und Installationskosten
Die Einrichtung eines EMS erfordert zusätzliche Hardware und Software, was initiale Kosten verursacht.

➤ Komplexität der Integration
Die Anbindung des EMS an das Smart Meter Gateway sowie die Einbindung steuerbarer Verbraucher erfordert technische Expertise und eine sorgfältige Installation.

➤ Abhängigkeit von Netz- und Messstellenbetreibern
Die Steuerung ist an Vorgaben und Schnittstellen der Netzbetreiber gebunden, was Anpassungen oder Einschränkungen im Betrieb bedeuten kann.

Direktsteuerung über Relaiskontakte

Bei der Direktsteuerung wird der Steuerbefehl über analoge Relaiskontakte weitergegeben. Die Leistung der regelbaren Verbraucher wird durch einen Steuerimpuls auf mindestens 4,2 kW reduziert, um eine Netzüberlastung zu verhindern​.

Vorteile

Einfache Umsetzung
Die Steuerung erfolgt direkt über eine Steuerbox mit Relais ohne komplexe Softwareanbindung.

Sofort nutzbar
Die Installation ist unkompliziert und ermöglicht eine schnelle Inbetriebnahme.

Zuverlässige Netzstabilisierung
Durch die Leistungsreduzierung auf 4,2 kW wird eine Netzüberlastung effektiv verhindert.

Nachteile

Keine intelligente Lastverteilung
Alle steuerbaren Verbraucher werden pauschal reduziert – ohne Priorisierung.

Kein Eigenverbrauchsmanagement
Eine gezielte Nutzung von PV-Anlagen oder Batteriespeichern ist nicht möglich.

Geringere Flexibilität
Die Steuerung kann nicht an individuelle Verbrauchsprofile oder dynamische Netzbedingungen angepasst werden.

Welche Steuerung ist die richtige?
Langfristig bietet die digitale Steuerung per EMS mehr Flexibilität und Vorteile für den Eigenverbrauch.

Wer eine einfache und kostengünstige Lösung sucht, kann jedoch kurzfristig auf die Direktsteuerung über Relaiskontakte setzen. Spätestens 2029 wird die digitale Steuerung für Neuanlagen zum Standard.

Welche Vorteile bringt § 14a EnWG für Betreiber regelbarer Verbrauchseinrichtungen?

Die Neuregelung des § 14a EnWG schafft nicht nur neue Verpflichtungen, sondern bietet auch handfeste Vorteile für Betreiber von Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeichern​.

1. Garantierter Netzanschluss – keine Wartezeiten mehr

Bislang konnten Netzbetreiber den Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen verweigern, wenn sie eine Überlastung des Netzes befürchteten. Damit ist jetzt Schluss: Seit dem 1. Januar 2024 sind Netzbetreiber verpflichtet, den Netzanschluss zu gewähren​. Das bedeutet für Betreiber von Wärmepumpen und Ladepunkten mehr Planungssicherheit und schnellere Inbetriebnahmen.

2. Reduzierte Netzentgelte – finanzielle Vorteile für Anlagenbetreiber

Als Ausgleich für die netzdienliche Steuerung profitieren Anlagenbetreiber von reduzierten Netzentgelten, wodurch die Betriebskosten merkbar sinken. Es stehen verschiedene Modelle zur Auswahl​:

Pauschale Reduktion des Netzentgelts
Eine feste jährliche Ermäßigung, die je nach Netzgebiet eine Einsparung von bis zu 95 % der Netzentgelte ermöglicht.

60 % reduzierte Arbeitspreise für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Erfordert einen separaten Zähler, eignet sich aber besonders für Anlagen mit hohem Stromverbrauch.

Zeitvariable Netzentgelte (ab 1. April 2025 verfügbar)
Netzentgelte passen sich der aktuellen Netzauslastung an – günstiger Strom zu schwach ausgelasteten Zeiten.

Verbraucher haben die Möglichkeit, das für sie wirtschaftlich sinnvollste Modell auszuwählen. Die pauschale Netzentgeltreduzierung wird standardmäßig angewendet. Alternativ sind verbrauchsabhängige oder zeitvariable Netzentgelte möglich – sofern vom Netzbetreiber angeboten.

3. Sicherung des Mindestbetriebs – kein Blackout, sondern gezielte Steuerung

Eine vollständige Abschaltung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ist nicht erlaubt. Stattdessen wird bei einer Netzüberlastung die Leistung auf mindestens 4,2 kW reduziert​. Damit bleibt der Betrieb von Wärmepumpen im Normalmodus gewährleistet, und auch Elektrofahrzeuge können weiterhin dreiphasig mit Mindeststrom geladen werden.

Umsetzung des § 14a EnWG – Das müssen Elektroinstallateure beachten

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Ladepunkte, Wärmepumpen und Batteriespeicher müssen netzdienlich regelbar installiert werden. Das bedeutet, dass sie entweder digital über ein Energiemanagementsystem (EMS) oder per Relaiskontakt direkt steuerbar sein müssen.

Die Verantwortung für die fachgerechte Umsetzung liegt beim Elektrohandwerk. Somit sind Elektroinstallateure für die Planung, Installation und Inbetriebnahme der Steuerungstechnik zuständig. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die gewählte Steuerungstechnologie den Vorgaben des jeweilig verantwortlichen Netzbetreibers entspricht​.

Netzbetreiber setzen die technischen Anforderungen fest

Jeder Netzbetreiber bestimmt seine eigenen technischen Vorgaben für den Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. Diese bestimmen, welche Steuerungstechnik installiert werden muss. Für Installateure ist es daher entscheidend, die Anforderungen des jeweiligen Netzbetreibers vor der Installation zu klären. Dazu gehören die zulässigen Steuerkomponenten, Schnittstellen und Einbindungsarten in das Mess- und Steuerungssystem. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Installation normgerecht und betriebsfähig erfolgt​.

Wichtig für Elektroinstallateure!

Vor der Installation müssen die technischen Anforderungen mit dem zuständigen Netzbetreiber abgestimmt werden. Dazu gehört, ob die digitale Steuerung oder die Direktsteuerung zulässig ist. Auch die genaue technische Umsetzung, etwa die Nutzung von Steuerboxen oder Netzwerkschnittstellen, richtet sich nach den Vorgaben des Netzbetreibers​.

Notwendige Komponenten für die Installation steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Damit regelbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG in das Netz integriert werden können, sind je nach Steuerungsmethode verschiedene Komponenten erforderlich.

1. Digitale Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS)

Für die digitale Steuerung ist ein intelligentes Messsystem notwendig, das Steuerbefehle des Netzbetreibers über eine digitale Schnittstelle weiterleitet.

Smart Meter Gateway (SMGW)

Erfasst Verbrauchsdaten und überträgt Steuerbefehle digital an das EMS.

Energiemanagementsystem (EMS)

Koordiniert den Leistungsbezug der steuerbaren Verbraucher und optimiert die Nutzung eigener Erzeugungsanlagen.

RJ45-Netzwerkanschluss

Ermöglicht die Kommunikation zwischen EMS und Verbrauchseinrichtungen.

Steuerbox (z. B. FNN-Steuerbox)

Vermittelt die Steuerbefehle vom Netzbetreiber an das EMS.

Koppelrelais & Schutzmechanismen

Dienen zur Absicherung der Steuerkontakte gegen Überlast.

2. Direktsteuerung über Relaiskontakte

Bei dieser Steuerungsmethode werden Steuerbefehle analog über eine Steuerbox an die Verbraucher übermittelt.

Steuerbox mit Relaiskontakten

Gibt Schaltsignale direkt an die Verbraucher weiter.

Relaiskontakte

Ermöglichen das Ein- und Ausschalten bzw. die Leistungsreduzierung der steuerbaren Verbraucher.

Koppelrelais & Schutzmechanismen

Werden oft vom Netzbetreiber vorgeschrieben, um Relaiskontakte vor Überlast zu schützen.

Absicherung der Steuerleitungen

Schutzmaßnahmen zur sicheren Integration in bestehende Zählerplätze.

Installationsleitfaden für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Die fachgerechte Installation regelbarer Verbrauchseinrichtungen erfordert eine sorgfältige Planung und Umsetzung. Folgende Schritte sind notwendig:

1. Planung

✓ Netzbetreiber kontaktieren und technische Vorgaben prüfen.
✓ Steuerungsmethode festlegen (EMS oder Direktsteuerung per Relaiskontakte).
✓ Benötigte Komponenten auswählen (Smart Meter Gateway, Steuerbox, Relaiskontakte, EMS-Anbindung).

2. Installation der Steuertechnik

✓ Smart Meter Gateway und Steuerbox nach Vorgaben des Netzbetreibers montieren.
✓ Steuerleitungen und ggf. Relaiskontakte fachgerecht installieren.
✓ Schutzmechanismen (z. B. Koppelrelais) nach Netzbetreiber-Vorgaben einbauen.

3. Vernetzung der Steuerung

✓ EMS-Anbindung per RJ45-Netzwerkanschluss herstellen.
✓ Alternativ: Relaiskontakte für die Direktsteuerung setzen.
Steuerbox mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verbinden.

4. Beschriftung & Dokumentation

✓ Steuerleitungen eindeutig kennzeichnen, z. B. mit „steuVE – EMS“ oder „steuVE – Switch“.
✓ Installierte Komponenten gemäß Netzbetreiber-Vorgaben dokumentieren.

5. Inbetriebnahme & Anmeldung

✓ Funktionsprüfung der Steuerungstechnik durchführen.
✓ Inbetriebnahme der regelbaren Verbrauchseinrichtung durchführen.
✓ Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber abschließen.

Mit der richtigen Umsetzung leisten Elektroinstallateure einen entscheidenden Beitrag zur Netzstabilität – und sorgen gleichzeitig dafür, dass Kunden alle Vorteile des § 14a EnWG optimal nutzen können.

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