17. November 2022
Sowohl beim Kauf als auch Betrieb einer Solaranlage sind einige steuerliche Aspekte zu beachten. Denn grundsätzlich gilt: Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt, übt steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dennoch ist in der Regel keine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erforderlich.
In diesem Beitrag erläutern wir, wie eine Photovoltaikanlage besteuert wird und welche steuerlichen Behandlungen für die Betreiber von Solaranlagen gelten. Ebenfalls klären wir über die steuerlichen Befreiungen auf, die mit der EEG-Novelle 2023 in Kraft treten.
Als Betreiber einer PV-Anlage sind Sie verpflichtet, diese bei den unterschiedlichen Stellen und Behörden anzumelden. Damit dann zur Inbetriebnahme der neuen Solaranlage alles rund läuft, müssen Sie die Solaranlage bei folgenden Stellen anmelden und registrieren lassen:
Sobald Sie selbst produzierten Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen, müssen Sie Ihre PV-Anlage beim örtlichen Energieversorgungsunternehmen anmelden. Nur so können Sie die Einspeisevergütung erhalten. Die Anmeldung muss vor der Montage erfolgen, da der Netzbetreiber ein Recht auf die Prüfung der Anlage zur Netzverträglichkeit hat. Diese kann bis zu 8 Wochen dauern. Nach der Freigabe können Sie mit der Installation beginnen.
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind sowohl Großproduzenten als auch private Haushalte verpflichtet, die Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Dazu müssen Sie die Stammdaten Ihrer Anlage in das Marktstammdatenregister (MaStR) eintragen. Falls diese Anmeldung nicht durchgeführt werden sollte, verlieren Sie Ihren Anspruch auf finanzielle Förderung über die Einspeisevergütung.
Grundsätzlich ist der Betrieb einer eigenen Solaranlage eine gewerbliche Tätigkeit. Da der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Netz eingespeist oder verkauft wird, werden Einkünfte erzielt, die versteuert werden müssen. Das betrifft in der Regel die Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer. Dabei gilt die Inbetriebnahme der Solaranlage als Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und dies muss beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
Durch die Änderungen in der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen mit der EEG-Novelle 2023 können Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp sich von der Gewerbesteuer befreien lassen. Jedoch ist dies abhängig vom Gewinn der Anlage. Wird eine jährliche Summe von 24.500 Euro überschritten, müssen Sie das Gewerbe- oder Ordnungsamt kontaktieren. Sollte Ihre Solaranlage jedoch auf einem gewerblich genutzten Gebäude installiert sein, muss unabhängig von der Anlagengröße ein Gewerbe angemeldet und Gewerbesteuer gezahlt werden.
Bei der Anmeldung beim Finanzamt geht es um die Steuerpflicht einer gewerblichen Tätigkeit und um die steuerliche Einstufung. Das hat jedoch nichts mit der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde bzw. beim Ordnungsamt zu tun und ist keine Voraussetzung für die Anmeldung beim Finanzamt. Ausnahmen dieser Anmeldepflicht stellen Inselanlagen dar, da diese nicht an das öffentliche Netz angeschlossen sind.
Die Bundesregierung hat innerhalb des Jahressteuergesetzes 2022 neue Regelungen für die steuerliche Behandlung von Solaranlagen beschlossen. Das bedeutet für Betreiber einer Photovoltaikanlage umfassende Befreiungen von der Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer.
Mit der EEG-Novelle 2023 können Betreiber von Solaranlagen bis 30 kW von einer Einkommen- und Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Jedoch werden Betreiber größerer Anlagen steuerlich, wie Unternehmen behandelt.
Alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit sind von der Einkommensteuer befreit, jedoch insgesamt nur bis maximal 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen.
Ebenfalls wurde die Mehrwertsteuer für die Einfuhr, Lieferung und Installation aller Komponenten einer Solaranlage einschließlich eines Batteriespeichers auf Wohngebäuden auf 0 % gesenkt. Mit dieser Steuersenkung werden die Anschaffungskosten erheblich reduziert.
Diese Änderungen zum Einkommensteuergesetz betreffen alle Betreiber von Solaranlagen und unabhängig davon, seit wann sie im Betrieb sind. Dennoch kann bei der Anmeldung beim Finanzamt weiterhin zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung gewählt werden. Welche dieser beiden Varianten in Ihrem Fall vorteilhafter wäre, sollten Sie am besten mit einem versierten Steuerberater klären.
Im Zuge dieser Neuerungen ist es auch möglich, sich durch Lohnsteuerhilfevereine beraten zu lassen. So können diese Vereine Solaranlagen-Betreiber mit bis zu 30 Kilowatt Leistung in steuerlichen Fragen unterstützen. Sie dürfen jedoch keine Steuererklärung erstellen oder übermitteln.
Wenn Sie eine Solaranlage betreiben sowie Ihre selbst erzeugte Solarenergie in das öffentliche Netz einspeisen und grundsätzlich aus dem Verkauf Ihres Solarstroms einen Erlös erhalten, dann gilt das als eine gewerbliche Tätigkeit. Und damit sind Sie verpflichtet, dies beim Finanzamt anzumelden und die entsprechenden Steuern zu zahlen.
Schon bei der Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt müssen Sie sich für eine Besteuerungsform entscheiden. In der Regel können Sie wählen zwischen
Für Anlagenbetreiber, die die Kleinunternehmerregelung wählen, ist der bürokratische Aufwand wesentlich geringer. Und insbesondere durch die neuen Steuerbefreiungen können Betreiber von PV-Anlagen direkt bei Neuanschaffung diese Variante wählen.
Da nun zukünftig die Umsatzsteuer auf den Kauf von Solaranlagenkomponenten entfällt, fällt auch die Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer weg. Dies war bisher nur mit der Regelbesteuerung möglich. Dennoch sollte individuell abgewägt werden, welche der beiden Besteuerungsformen für die persönliche Situation vorteilhafter wäre.
Als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage können Sie sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren lassen. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei geringen Umsätzen eine steuerliche Erleichterung, da keine Umsatzsteuer für die PV-Anlage an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Die Voraussetzung, um als Kleinunternehmer eingestuft zu werden, ist, dass im ersten Jahr bzw. im Vorjahr der Umsatz bei maximal 22.000 Euro brutto liegt und im laufenden Kalenderjahr der Umsatz nicht 50.000 Euro überschreitet. Jedoch zählen hierzu nicht nur die Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage. Sondern auch alle weiteren unternehmerischen Einnahmen, mit denen Sie steuerpflichtige Umsätze erzielen.
Die Regelung bietet einige Vorteile. Da Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen sie keine Umsatzsteuer auf die Umsätze zahlen. Dies gilt auch für den privaten Stromverbrauch (die Besteuerung von Eigenverbrauch). Weiterhin muss lediglich eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechung (EÜR) für die private Steuererklärung erstellt werden.
Eine EÜR für eine Solaranlage ist in wenigen Minuten erstellt. Auf der Einnahmenseite werden alle monatlichen Einnahmen erfasst, die durch Verkauf bzw. Einspeisevergütung eingenommen werden. Auf der Ausgabenseite werden die anfallenden Kosten erfasst, wie Wartungs-, Reparatur-, Versicherungskosten. Die Differenz zeigt an, ob es einen Gewinn oder einen Verlust gibt. Deshalb der Name Gewinn-Verlust-Rechnung (GVR) Dieser Wert ist die Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Wenn Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden, können Sie die fällige Umsatzsteuer bei Kauf einer Photovoltaik-Anlage als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt ebenfalls für die Umsatzsteuer, die aus den laufenden Kosten fällig wird (zum Beispiel auf Wartungs- und Reparaturleistungen oder dem Unterhalt).
Jedoch müssen Sie ebenso Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Solarstrom entrichten. Dieser sogenannte Eigenverbrauch wird steuerrechtlich als eine „Entnahme von Unternehmensvermögen bzw. Betriebsmitteln für private Zwecke“ gewertet und darauf muss ebenfalls die Umsatzsteuer entrichtet werden. Als Preis wird hier in der Regel der angesetzt, den Sie bei Ihrem Energieversorger zahlen. Wurde aber eine Solaranlage vor dem 31. März 2012 in Betrieb genommen, ist keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch fällig.
Weiterhin ist zu beachten, dass die im EEG festgelegte Einspeisevergütung ein Nettowert ist. Sie erhalten die Vergütung von Ihrem Stromversorger plus 19 % Umsatzsteuer. Dieser Umsatzsteuerbetrag wird gegen die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer für Kauf, Wartung, Reparatur etc. verrechnet. Und hierfür müssen regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht werden sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung.
Wenn Sie sich als Solaranlagen-Betreiber für die Regelbesteuerung entscheiden, sind Sie mindestens fünf Jahre daran gebunden. Erst danach ist ein Wechsel zur Kleinunternehmerreglung möglich. Falls Sie eine In-Dach-Anlage haben und diese als Teil des Gebäudes betrachtet wird, dann können Sie sogar erst nach elf Jahren wechseln.
Wie eingangs bereits erklärt, sind mit der EEG-Novelle 2023 umfassende Steuerbefreiungen in Kraft getreten, die auch die Einkommensteuer betreffen. So müssen Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kW auf einem selbst bewohnten Gebäude in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuer aufgeführt werden.
Um seine eigene Entscheidung gegen die Veranlagung mitzuteilen, ist nur ein schriftlicher formloser Antrag zum „Verzicht auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung der PV-Anlage“ beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Dennoch gilt: Jeder Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist vor dem Finanzamt ein Gewerbetreibender, wenn ein bestimmter Teil der selbsterzeugten Energie gegen ein Entgelt an Dritte abgegeben wird. Und sobald Gewinne aus dieser unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, fällt darauf Einkommensteuer an.
Und es gilt auch zu beachten, dass die Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage und ggf. weitere Einnahmen aus „unternehmerischen/gewerblichen Tätigkeiten“ zusammengerechnet werden. Dadurch erhöht sich die zu entrichtende Einkommensteuer, die einmal jährlich an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Seit 2021 kann der Betrieb von kleineren Photovoltaik-Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht steuerlich als „Liebhaberei“ behandelt werden. So müssen die Anlagenbetreiber keine Gewinnermittlung mehr durchführen und diese an das Finanzamt übermitteln.
Unter bestimmten Voraussetzungen gehen die Steuerbehörden mit sinkenden Einspeisevergütungen nicht mehr davon aus, dass eine eigene Photovoltaikanlage mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Aus diesem Grund trat 2021 die Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen in Kraft.
Damit ist es möglich, die Solaranlage als „Liebhaberei“ einstufen zu lassen. Dieser Ausdruck wird auch in anderen steuerrelevanten Bereichen angewendet, wenn eine selbständige gewerbliche Tätigkeit langfristig keine zu versteuernden Gewinne bringt. In der Praxis bedeutet das für einen PV-Anlagenbetreiber, dass Gewinne nicht versteuert werden, aber auch Verluste nicht geltend gemacht werden können.
Die Vereinfachungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer. Diese Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt sein, um die Vereinfachungsregelung nutzen zu können:
Der Nachweis, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, wird durch eine Wirtschaftlichkeitsprognose über den gesamten Abschreibungszeitraum der Anlage nachgewiesen. Hier werden die Ausgaben (Investitionskosten, laufende Kosten, Kredittilgungskosten) den Einnahmen (Einspeisevergütung, Eigenverbrauch) gegenübergestellt.
In der Regel muss eine Solaranlage nicht als Gewerbe bei der Gemeinde- bzw. beim Ordnungsamt angemeldet und somit auch keine Gewerbesteuer entrichtet werden, da es einen Freibetrag gibt. Für die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit beträgt dieser 24.500 Euro pro Jahr (§ 11 Gewerbesteuergesetz).
So wird davon ausgegangen, dass kleine Photovoltaik-Anlagen auf privaten Wohnhäusern mit einer Modulfläche von maximal 30 m² oder 5 kWp keinen langfristig nennenswerten Gewinn erbringen werden. Aus diesem Grund wird für diese Anlagen keine Gewerbeanmeldung benötigt. Bei größeren Anlagen wird jedoch davon ausgegangen, dass diese mit der Absicht betrieben werden, Erträge zu erzielen. Und wenn die Einnahmen eindeutig über den Kosten liegen, dann wird die Anmeldung beim Ordnungsamt zur Pflicht.
Ebenfalls ist eine Gewerbeanmeldung verpflichtend, wenn die Photovoltaik-Anlage auf oder an Gewerbegebäuden installiert ist – wie beispielsweise landwirtschaftlichen Betrieben. Auch wenn die Solaranlage an einem Standort eines Drittanbieters installiert ist, muss eine gewerbliche Registrierung erfolgen.
Grundsätzlich muss eine Solaranlage nur dann beim Finanzamt gemeldet werden, wenn der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist, eine Einspeisevergütung erhält, selbst erzeugten Solarstrom verkauft und damit aus Sicht des Finanzamts relevante Gewinne generiert.
Ist die Photovoltaikanlage jedoch nicht an das öffentliche Netz angeschlossen, weil es sich um eine sogenannte Inselanlage oder Nulleinspeiseanlage handelt, und wird dieser selbst produzierte Solarstrom nur für den Eigenverbrauch verwendet, dann bestehen keine steuerrechtlichen Verpflichtungen.
Obwohl in diesem Beitrag nur allgemeine Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen gegeben wurden, wird schnell klar, dass das Thema komplex ist. Daher sollten Sie sich für eine persönliche Beurteilung Ihrer Steuersituation fachkompetent beraten lassen durch einen Steuerberater. Das gilt sowohl vor dem Kauf einer PV-Anlage oder einer Immobilie mit Solaranlage, aber auch bei Bestandsanlagen hinsichtlich der neuen Möglichkeiten der EEG 2023.
Stand Oktober 2022