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21. April 2021
Beim Autokauf sind heute Elektro-Fahrzeuge gefragter denn je. Allein in NRW hat sich die Zahl der Neuzulassungen im Jahr 2020 verdreifacht mit rund 40.000 E-Autos. Deutschlandweit war jeder fünfte Neuwagen ein Elektrofahrzeug und die Tendenz ist steigend. Mit diesem Trend muss auch die Ladeinfrastruktur mithalten. Zwar wurden in NRW nach Angaben des Wirtschaftsministeriums im Schnitt 140 neue E-Ladepunkte pro Monat errichtet, jedoch braucht es für eine gute Infrastruktur weit mehr als aktuell rund 10.000 Ladesäulen landesweit. Mit attraktiven Fördermaßnahmen will NRW den Ausbau von Ladepunkten vorantreiben. Deutschlandweit sollen bis 2030 eine Million öffentliche Ladestationen entstehen und hierfür wurde durch die Bundesregierung der „Masterplan Ladeinfrastruktur“ ins Leben gerufen.
Wer ein E-Auto hat, muss es laden können. Dafür wird ein funktionierendes Netz an öffentlichen und privaten Ladestellen benötigt, die ein flächendeckendes sowie nutzerfreundliches Laden ermöglichen. Davon hängt in starkem Maß die Akzeptanz der Elektromobilität auf unseren Straßen ab. Denn potenzielle Käufer müssen darauf vertrauen können, dass immer und überall eine passende Lademöglichkeit zu finden ist. Aus diesem Grund bietet das Land NRW sehr interessante Förderungen für den Ausbau von öffentlichen und nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten. So werden der Kauf und die Errichtung von fest mit dem Stromnetz verbundenen (stationären) Ladestationen für E-Autos bezuschusst. Diese Ausgaben werden gefördert:
Dabei sind seit dem 15. Juni 2020 auch Schnell-Ladestationen förderfähig, die mit Gleichstrom betrieben werden. Das gilt sowohl für Wallboxen als auch für Ladesäulen.
Grundsätzlich können Unternehmen und auch Kommunen sowie kommunale Einrichtungen von dieser Fördermaßnahme profitieren. Das bedeutet in der Praxis: Überall da, wo ohnehin geparkt wird, sollen Lademöglichkeiten entstehen. Also auf Parkplätzen an Supermärkten, Hotels, Restaurants, Schwimmbädern oder Sportplätzen. Daher soll diese Förderung insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes unterstützen. Aber auch kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Städte oder Verbände können die attraktiven Zuschüsse nutzen.
Sowohl für den Erhalt von Zuschüssen bei öffentlichen wie auch bei nicht-öffentlich zugänglichen Ladestationen ist die Stromherkunft ein ausschlaggebender Punkt. So muss entweder ein Grünstrom-Liefervertrag vorliegen oder alternativ der Nachweis, dass vor Ort regenerativer Strom eigenerzeugt wird (beispielsweise aus einer Photovoltaik-Anlage mit mindestens 2 kWp).
Auch die technische Mindest-Ausstattung ist weitestgehend dieselbe. So wird grundsätzlich eine Steckdose für Typ-2-Stecker („Mennekes-Stecker“) bzw. ein für Typ-2-Stecker angeschlagenes Kabel verlangt. Bei Gleichstrom-Ladestationen ist ein CSS-Stecker gefordert.
Zusätzlich wird bei nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine kabelgebundene bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485) oder eine kabellose bidirektionale Datenverbindung (z. B. GSM, UMTS, LTE, W-Lan) vorausgesetzt. Das entsprechende Kommunikationsprotokoll zur Ansteuerung (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS) ist ebenfalls erforderlich.
Dahingegen wird bei öffentlichen Ladestationen lediglich verlangt, dass sie mindestens an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden zugänglich sein müssen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Bestimmungen finden Sie in der „Richtlinie – Emissionsarme Mobilität“ und den „Allgemeinen Nebenbestimmungen“.
Öffentlich zugänglich oder nicht spielt auch bei der Förderhöhe eine wichtige Rolle. Denn insbesondere Kundenparkplätze sollen am stärksten mit entsprechenden Ladevorrichtungen ausgestattet werden. So ist eine Ladestation öffentlich zugänglich, wenn sie sich entweder im öffentlichen Straßenraum befindet (z. B. ein Parkplatz am Straßenrand) oder auf einem privaten Grundstück (z. B. Kundenparkplatz, Parkhaus). Dabei müssen alle Anforderungen der Ladesäulenverordnung für öffentlich zugängliche Ladepunkte erfüllt werden.
Unternehmen können von einer Förderquote profitieren, die maximal 50 % der zuvor beschriebenen Ausgaben beträgt. Bei nicht-öffentlich zugänglichen Ladestationen liegt die Fördersumme bei bis zu 2.000 Euro pro Ladepunkt und bei öffentlich zugänglichen Ladeorten bis zu 5.000 Euro. Auch Nutzfahrzeuge werden mit 8.000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,3 Tonnen und für die Klasse N2 bis 7,5 Tonnen bezuschusst.
Für Kommunen dahingegen liegt die Förderung für Ladeinfrastrukturen bei maximal 80 % hinsichtlich der förderfähigen Kosten. Dabei liegt die Fördersumme bei nicht-öffentlich zugänglichen Standorten bei bis zu 3.600 Euro pro Ladepunkt. Die Anschaffungskosten von Nutzfahrzeugen werden ebenfalls mit bis zu 80 % gefördert – bis maximal 30.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge und maximal 60.000 Euro bei Brennstoffzellenfahrzeugen.
Wichtig ist, dass der Förderantrag vor Kauf der gewünschten Ladeinfrastruktur eingereicht und genehmigt werden muss. Hierfür stellt das Land NRW ein elektronisches Antragsformular auf der Website „Elektromobilität NRW“ zur Verfügung. Der Ablauf ist sehr praxisnah und einfach gestaltet.
Zunächst holt der Antragsteller ein entsprechendes Angebot bzw. einen Kostenvoranschlag zu seinem Vorhaben ein. Dann wird der Förderantrag einfach online ausgefüllt und das Angebot wird mit dem Antrag hochgeladen. Nach Absenden erhält der Antragsteller dann eine automatische Eingangsbestätigung. Das Angebot wird geprüft und ein Zuwendungsbescheid wird gesendet. Nun können die Maßnahmen durchgeführt werden und zunächst werden alle anfallenden Rechnungen durch den Antragsteller beglichen. Wenn alle Arbeiten abgeschlossen sind und die neue Ladestation fertig errichtet ist, dann klickt der Antragsteller auf den Link „Auszahlungsantrag / Verwendungsnachweis“ im Zuwendungsbescheid und füllt diesen aus. Entsprechende Rechnungen sowie Nachweise werden hochgeladen und es wird zur Prüfung wieder an die Prüfstelle des Landes NRW gesendet. Dann erhält der Antragsteller den Zuschuss in Form einer Überweisung auf sein Bankkonto.
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